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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 1116/10

Datum:
21.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1116/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0321.14K1116.10.00
 
Schlagworte:
Fahrtenbuch, Messprotokoll, Radarmessung, Foto, Zeugnisverweigerungsrecht, Dauer, Verfahrensdauer, Verjährung, Verwirkung, Gebühr
Normen:
StVZO § 31 a, ZPO § 418
Leitsätze:

Das über eine Geschwindigkeitsmessung erstellte Messprotokoll ist eine öffentliche Urkunde, deren Beweiswert nur nach § 418 Abs. 2 ZPO durch qualifizierten Beweisantritt erschüttert werden kann.

Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, können, wenn möglichen Fehlerquellen durch Abzug einer Messtoleranz Rechung getragen wurden, von Behörden oder Gerichten im Regelfall ohne weiteres zu Grunde gelegt werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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