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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 L 23/11

Datum:
20.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 23/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0520.13L23.11.00
 
Schlagworte:
Obdachlosenunterkunft, Grundgebühr, Verbrauchsgebühr, Gebührensatz, Gesamtschuldner, Pfändung
Normen:
KAG NRW § 2 Abs. 1, KAG NRW § 6
Leitsätze:

Die Festsetzung einer Verbrauchsgebühr für die Benutzung einer Wohnungslosen-Unterkunft ist nur auf der Grundlage eines durch die Ortssatzung festgelegten Gebührensatzes zulässig.

 
Tenor:

Den Antragstellern wird - soweit der Antrag die Festsetzung von Verbrauchsgebühren betrifft - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwältin I. -L. bewilligt, im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 140/11 wird angeordnet, soweit durch den Bescheid vom 27. Dezember 2010 Verbrauchsgebühren in Höhe von 149,91 EUR/Monat festgesetzt worden sind. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 64 v.H. und die Antragsgegnerin zu 36 v.H..

Der Streitwert wird auf 1.697,55 EUR festgesetzt.

 
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