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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 770/11

Datum:
06.09.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
13 K 770/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0906.13K770.11.00
 
Schlagworte:
Benutzungsgebühren, Amtsermittlung, Aufklärung, Klagevorbringen
Normen:
§ 6 KAG NRW
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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