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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 6711/08

Datum:
13.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6711/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0113.13K6711.08.00
 
Schlagworte:
Erneuerung, Verbesserung, Fahrbahn, Kanal, Inlinersanierung, Nutzungsdauer, Anliegerstraße, fehlende Zufahrtsmöglichkeit, Hinterliegergrundstück
Normen:
§ 8 KAG NRW
Leitsätze:

Voraussetzung für eine Verschlissenheit ist, dass der Kanal auf Grund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden; dabei steht der Gemeinde bei der Frage, ob und wann es infolge eines Verschleißes einer Erneuerung bedarf, ein Einschätzungsermessen zu.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 85 % und die Beklagte zu 15 %.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, soweit das Schulgrundstück (Flurstück 694) bei der Verteilung des Anliegeranteils am Ausbauaufwand im Rahmen der auf 11.492,75 m² korrigierten Gesamtfläche in die Berechnung des Beitragssatzes nicht einbezogen wurde.

 
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