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1. Nimmt der Träger der Straßenbaulast eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlae für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Bundesfernstraßen in Anspruch, ist die Gemeinde berechtigt, hierfür Niederschlagswassergebühren zu erheben.
2. Planfeststellungsbeschlüsse für Bundesfernstraßen, die den Anschluss der Abwasserbeseitigung an die kommunale Einrichtung statt an eigene Anlagen beinhalten, bewirken keine Umwidmung der kommunalen Einrichtung in eine gemeinschaftliche öffentliche Sache, die zugleich dem Träger der Straßenbaulast für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Bundesfernstraßen dient.
3. Ein Gewässer kann gleichzeitig Teil einer kommunalen Abwassereinrichtung sein.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und zurückgenommen worden ist.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/8, die Beklagte zu 1/8.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin von im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücken, über die nach entsprechenden Planfeststellungsbeschlüssen die Autobahnen A 2 und A 43 sowie die Bundesstraße B 225 verlaufen.
3Die Beklagte führte mit ihrer Gebührensatzung vom 15. Dezember 2004 die Abwasserbeseitigung (GebS) ab dem Veranlagungsjahr 2005 erstmals getrennte Gebührenmaßstäben für die Inanspruchnahme ihrer Abwasseranlagen durch Niederschlagswasser und Schmutzwasser ein. Nach § 3 GebS bemisst sich die Niederschlagswassergebühr je Grundstück nach den bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
4Aufgrund dessen wurde die Klägerin im Jahre 2005 von der Beklagten aufgefordert, Erklärungen hinsichtlich der gebührenrelevanten befestigten und bebauten Flächen abzugeben. Nach Abstimmungsgesprächen im Jahre 2007 über die zu berücksichtigenden Flächen anhand von Planunterlagen übersandte die Beklagte der Klägerin im April 2008 eine Auflistung der gebührenpflichtigen und zu veranlagenden Straßenabschnitte mit der Bitte, diese zu überprüfen. Die Beklagte hatte die Flächen anhand von Luftbildern ermittelt. Eine Reaktion erfolgte hierauf von Seiten der Klägerin nicht mehr.
5Daraufhin veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Bescheiden vom 8. November 2008 zu Niederschlagswassergebühren i.H.v. insgesamt 522.296,32 EUR (für die A 2 insgesamt 180.715,84 EUR auf der Grundlage einer veranlagten Fläche von 237.784 m², für die A 43 i.H.v. 316.530,88 EUR auf der Grundlage einer veranlagten Fläche von 416.488 m² und für die B 225 i.H.v. 25.049,60 EUR auf der Grundlage einer veranlagten Fläche von 32.960 m²). Der Heranziehung für das Veranlagungsjahr 2005 lag ein Gebührensatz von 0,76 EUR zugrunde, der die Kosten für die städtische Abwasseranlage sowie die Verbandslasten beinhaltete.
6Nachdem die Klägerin gegen die am 17. November 2008 abgesandten Bescheide am 16. Dezember 2008 Klage erhoben hatte, reduzierte die Beklagte die streitigen Niederschlagswassergebühren durch Bescheide vom 6. Februar 2009 mit unveränderten Flächengrößen um insgesamt 164.935,68 EUR auf den Gesamtbetrag von 357.360,64 EUR (A2: 123.647,68 EUR, A 43: 216.573,76 EUR und B 225: 17.139,20 EUR). Er hatte seinen Festsetzungen nunmehr einen Gebührensatz von 0,52 EUR pro m² befestigte und bebaute Fläche zugrunde gelegt, weil die Klägerin Mitglied von Abwasserverbänden sei. Die Bescheide sind mit "Änderungsbescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2009" bezeichnet. In dem "Summenbescheid" wird der reduzierte Gesamtgebührenbetrag angegeben sowie im Begründungsteil die jeweils veranlagte Verkehrsfläche mit Quadratmeterangaben und den entsprechenden Lagen in den Örtlichkeiten. Die drei Anlagen beinhalten die Festsetzungen für die drei Straßen bezogen auf das Veranlagungsjahr 2005 in der jeweils reduzierten Gebührenhöhe.
7Nach Eingang der Änderungsbescheide bei der Klägerin am 11. Februar 2009 hat sie mit am 18. März 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Klage auf diese Bescheide erweitert.
8Sie macht geltend: Die Bescheide trügen mehrere Eingangsstempel. Bis zu dem Klageänderungsantrag sei dem Unterzeichner der Eingangsstempel vom 11. Februar 2009 nicht aufgefallen. Auf die Einhaltung einer Klagefrist komme es aber auch nicht an, weil der Streitstoff im Wesentlichen gleich geblieben sei. Höchst vorsorglich werde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
9Die Bescheide seien formell rechtswidrig, weil sie völlig unbestimmt seien. Aus ihnen gehe nicht hervor, für welche Einleitung eine Gebühr gegeben sein solle und welche Straße mit welchen Entwässerungen zu Grunde liege.
10Der Gebührenanspruch bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach. Bei den bisherigen gerichtlichen Entscheidungen sei der rechtlichen Bedeutung und Wirkung der dem Straßenbau zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse einschließlich der nach den Straßengesetzen erfolgten Widmungen nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die Anschlüsse der Straßenoberfächenentwässerungen an die Abwasserleitungen der Beklagten seien planfestgestellt; es fänden sich keine Regelungen über eine Entschädigung oder Gebührenfestsetzung in den Planfeststellungsbeschlüssen. Ab dem Zeitpunkt des Anschlusses der der Straßenentwässerung dienenden Anlagen an die städtische Abwasseranlage entstehe eine gemeinschaftliche öffentliche Sache, die beiden Hoheitsträgern zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben diene, soweit sie für deren Aufgabenerfüllung unabdingbar sei. Ab diesem Zeitpunkt entfalle die ausschließliche Widmung der städtischen Abwasseranlage zu städtischen Entwässerungszwecken. Die städtische Abwasseranlage werde - auch - für Zwecke der ihr, der Klägerin, obliegenden Straßenbaulast und damit verbundenen Entwässerungsverpflichtung (um-)gewidmet.
11Der Planfeststellungsbeschluss entfalte Gestaltungs- und Konzentrationswirkung hinsichtlich aller öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen. Der Planfeststellungsbeschluss überwinde rechtsgestaltend rechtlich geschützte private und öffentliche Belange, die der Verwirklichung des Vorhabens sonst entgegenstünden. Auch die (Um-)Widmung einer dem Straßenbaulastträger fremden Anlage könne als Regelung öffentlich-rechtlicher Beziehungen verstanden werden, wenn es sich um eine durch die Planfeststellung zugelassene Folgemaßnahme handele. Dies sei bei der Einleitung von Straßenoberflächenwasser in die vorhandene Entwässerungsanlage eines anderen Verwaltungsträgers regelmäßig der Fall. Die Klägerin nutze daher in ihrer Funktion als Straßenbaulastträger die kommunale Entwässerungsanlage nicht zu städtischen, sondern zu eigenen, gleichfalls von der Widmung umfassten Zwecken. Die städtische Kanalleitung verliere ihren eigenen Widmungszweck als "alleinige städtische Entwässerungsleitung". Einer Zustimmung der Gemeinde oder eines anderen - zusätzlichen - widmungsrelevanten Verhaltens der Gemeinde bedürfe es damit entgegen der Ansicht des OVG NRW im Urteil vom 7. Oktober 1996 nicht mehr.
12Auch die Duldungswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses dürfe durch eine Gebührenpflicht, die zu einer weitgehenden Unterdeckung des Landeshaushalts führe, nicht unterlaufen werden.
13Gestützt werde dieses Ergebnis durch die Überlegung, dass der Straßenbaulastträger seine Entwässerungseinrichtungen auch gegen den Willen der betroffenen Gemeinde mit den städtischen Entwässerungseinrichtungen verbinden könne, da ihm ein Enteignungsrecht zustehe. Ein Grundrechtsschutz für die Gemeinde bestehe insoweit nicht. Stelle der Straßenbaulastträger keine eigene vollständig autarke Entwässerungseinrichtung her, so genüge es, dass nur die Einleitung in die städtische Abwasseranlage als solche in den Bauwerksverzeichnissen der Planfeststellungspläne geregelt werde, ohne dass weitergehende Feststellungen zur Frage der Entschädigung erforderlich seien.
14Die Gebührensatzung enthalte auch keine wirksame Regelung für die Erfassung öffentlicher Straßenflächen anderer Hoheitsträger. Das einzig richtige Äquivalent zur Kostenfreiheit der Beklagten bestehe in einem Baukostenzuschuss durch die Klägerin, der der Beklagten bereits in der Vergangenheit angeboten, von dieser aber als einziger Stadt im gesamten westfälisch-lippischen Bereich abgelehnt worden sei.
15"Rein vorsorglich" werde auch die Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe bestritten. Die Oberflächen der A 2 und der A 43 entwässerten überwiegend nicht in Entwässerungseinrichtungen der Beklagten, sondern in Gewässer 2. Ordnung, die keine Entwässerungseinrichtungen im Sinn der satzungsrechtlichen Bestimmungen seien. Aus einem Gewässer könne nicht per Satzung eine Abwasseranlage gemacht werden. Hierfür sei das entsprechende wasserrechtliche Verfahren vorgesehen. Im Übrigen entfalle nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten eine Gebührenpflicht für Niederschlagswasser, wenn dieses dauerhaft in ein Gewässer eingeleitet werde, was vorliegend der Fall sei. Die Planfeststellung regele, dass das Niederschlagswasser mit Zustimmung der Wasserbehörde in ein Gewässer eingeleitet werde. Die A 43 entwässere nach ihrem Kenntnisstand ausschließlich in Bachläufe.
16Wie sich aus den beigefügten Aufstellungen ergebe, sei für die A 2 allenfalls eine Fläche von 125.327 m² und für die A 43 eine solche von 28.990 m² anzusetzen. Für eine Teilfläche der A 43 sei zudem zu berücksichtigen, dass das Wasser in einen Entwässerungskanal eingeleitet werde, der von ihr - der Klägerin - bezahlt worden und für den die Beklagte nur unterhaltsberechtigt sei. Zudem bestehe wegen eines Pumpwerks eine Kostenvereinbarung. Lediglich die Flächenberechnungen zur B 225 seien zutreffend.
17Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Gebührenfestsetzung von der Beklagten durch die Änderungsbescheide vom 6. Februar 2009 reduziert worden ist. Die Klägerin hat die Feststellungsklage zurückgenommen
18Die Klägerin beantragt,
19die Bescheide der Beklagten vom 8. November 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 6. Februar 2009 aufzuheben;
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie macht geltend:
23Es sei sachdienlich, die Änderungsbescheide in das Klageverfahren einzubeziehen.
24Die noch aufrechterhaltene Anfechtungsklage sei unbegründet. Die streitigen Bescheide seien rechtmäßig.
25Sie seien formell nicht zu beanstanden, weil sie ausreichend bestimmt und begründet seien. Welche Flächen für die Niederschlagswassergebühren berücksichtigt worden seien, ergebe sich aus den Anlagen. Zudem sei der Sachverhalt einschließlich der zu berücksichtigenden Flächen wiederholt mit den Vertretern der Klägerin besprochen worden, so dass ihr die entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt gewesen seien.
26Die geänderten Bescheide seien auch materiell rechtmäßig.
27Die Vertragsverhandlungen seien unerheblich. Insoweit werde lediglich darauf hingewiesen, dass ein Gebührenverzicht hätte geregelt werden sollen, der als unzulässig angesehen worden sei.
28Die Ausführungen der Klägerin zur Widmung der städtischen Abwasseranlage durch ein Planfeststellungsverfahren seien verfehlt. Konzentrations- und Gestaltungswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses hätten keine Auswirkung auf die Widmung einer öffentlichen Entwässerungsanlage der Beklagten. Diese stehe im Eigentum der Beklagten und sei der Verfügungsbefugnis der Klägerin entzogen. Die von der Klägerin vorgetragene Umwidmung stellte - läge sie vor - einen unzulässigen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und eine unzulässige Enteignung dar. Der Träger der Straßenbaulast sei zur Benutzung städtischer Anlagen nicht verpflichtet, er könne selbst entscheiden, ob er Entwässerungsanlagen selbst errichte oder die kommunale Kanalisation mit der Folge einer Gebührenpflicht in Anspruch nehme. Anhaltspunkte für eine konkludente andere Widmung der städtischen Abwasseranlage lägen nicht vor. Die städtische Abwasseranlage sei ausschließlich dem Zweck der städtischen Entwässerung gewidmet.
29Die Beklagte habe satzungsrechtlich wirksam geregelt, dass die Abwasseranlage gebührenpflichtig sowohl für die private Einleitung von Abwasser als auch für die Einleitung von Abwasser sei, das auf öffentlichen Straßen, die nicht in der Straßenbaulast der Beklagten stünden, anfalle.
30Die Höhe der Gebühren sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Flächen seien in Abstimmung mit den Vertretern der Klägerin festgelegt worden und mit dem Programm "mapinfo" berechnet worden.
31Auch die sog. Schmutzwasserläufe, wie C. Mühlenbach, Bärenbach, Grullbach oder Quellbach bzw. X. seien Bestandteil der städtischen Abwasserbeseitigungsanlage. Diese in ihrem Eigentum stehenden Schmutzwasserläufe seien durch konkludente Widmung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Beklagten einbezogen worden und dienten sowohl der Schmutz- als auch der Niederschlagswasserbeseitigung. Die Schmutzwasserläufe seien an den Einleitungsstellen noch nicht renaturiert und würden von der Beklagten unterhalten. Sie seien in der Vergangenheit bergbaubedingt von ihr zum Teil verrohrt oder mit betonierten Sohlschalen ausgelegt worden und hätten ihre Gewässereigenschaft dadurch zum Teil verloren. Die Schmutzwasserläufe seien in das städtische Entwässerungssystem integriert worden. So entsorgten auch noch viele Privathaushalte ihre Abwässer über diese Abwasseranlagen und seien hierfür gebührenpflichtig, etwa ein Gewerbebetrieb im Gebiet P. , der ebenso wie die Klägerin von der A 2 seine Abwässer in den Quellbach einleite. Auf beigefügten Fotos sei zudem erkennbar, dass im Bereich der "Bäche" Schilder mit der Aufschrift "Städt. Abwasseranlage - Betreten nicht gestattet, Der Stadtdirektor" aufgestellt seien. Für einige Flächen der A 2 würden keine Entwässerungsgebühren erhoben, da von diesen das Niederschlagswasser in renaturierte Bäche eingeleitet werde. Sie verfüge über wasserrechtliche Erlaubnisse der Wasserbehörden zur Einleitung von Abwasser, teilweise werde die Einleitung von diesen geduldet.
32Zahlreiche Teilflächen der A2 und A 43 entwässerten - wie auch die Klägerin einräume - unmittelbar in den städtischen Kanal, zudem werde auch mittelbar in städtische Anlagen eingeleitet. So übersehe die Klägerin, wenn sie eine Einleitung von der A 43 in eigene Kanalrohre vortrage, dass diese Rohrleitungen im weiteren Verlauf in städtische Anlagen einmündeten. Im Einzelnen ergebe sich dies aus den vorgelegten Plänen, Fotos und der eingesetzten Software, die zur Einsicht zur Verfügung stünden.
33Wenn nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen eine Gebührenbefreiung vorgesehen sei bei einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer, so erfasse diese Formulierung nur renaturierte Bäche, nicht aber die Einleitung in eine städtische Abwasseranlage, soweit diese auch durch frühere "Gewässer" gebildet werde.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Akte 13 K 6436/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Klägerin Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Das Verfahren ist einzustellen, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und die Feststellungsklage zurückgenommen worden ist (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO).
37Die aufrechterhaltene Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten vom 8. November 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 6. Februar 2009 ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist nicht versäumt.
38Die Klagefrist des § 74 VwGO ist hinsichtlich der Ausgangsbescheide der Beklagten vom 8. November 2008 eingehalten, da diese gegen die frühestens am 18. November 2008 bekanntgegebenen Bescheide innerhalb eines Monats am 16. Dezember 2008 Klage erhoben hat. Der Einhaltung einer Klagefrist für die Änderungsbescheide vom 6. Februar 2009 bedurfte es nicht mehr, weil diese keine die Bescheide des Beklagten vom 8. November 2008 ersetzenden Bescheide darstellen. Es handelt sich ausweislich ihrer Bezeichnung um Änderungsbescheide, durch die lediglich die Höhe der Gebühren reduziert wird. Die weitergehende Gebührenfestsetzung durch die Bescheide vom 8. November 2008 ist durch die Änderungsbescheide unangetastet geblieben.
39Die noch aufrechterhaltene Anfechtungsklage ist unbegründet.
40Die Bescheide der Beklagten vom 8. November 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 6. Februar 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
41Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind entgegen der Ansicht der Klägerin sowohl hinreichend bestimmt als auch ausreichend begründet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NRW i.V.m. § 119 AO)
42Sie regeln inhaltlich bestimmt - was insoweit allein erheblich ist - sowohl den gebührenpflichtigen Adressaten - die Klägerin - als auch die Festsetzung der Gebühren nach Art und Höhe. Trotz der missverständlichen Angabe des Jahres 2008 bzw. 2009 in der Überschrift ist den Angaben zur Gebührenfestsetzung eindeutig und deshalb auch unstreitig zu entnehmen, dass es um das Veranlagungsjahr 2005 geht. Die Einleitungsstellen sind im Begründungsteil der Summenbescheide ebenso aufgeführt worden wie die veranlagten Flächen. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO schon deshalb nicht, weil der Klägerin die Auffassung der Beklagten zu Grund und Maß der veranlagten Flächen aus zahlreichen Abstimmungsterminen bekannt war. Im Übrigen greift die (Heilungs-) Regelung des § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs.2 AO.
43Die streitigen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
44Die Bescheide stützen sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage, nämlich die Gebührensatzung der Beklagten für die Abwasserbeseitigung vom 15. Dezember 2004 (GebS). Der in dieser Satzung für das Veranlagungsjahr 2005 erstmals geregelte sog. gespaltene Gebührenmaßstab für die Bemessung der Schmutzwassergebühren einerseits und die Bemessung der Niederschlagswassergebühren in § 3 GebS andererseits stellt eine gültige Maßstabsregelung dar. Dies hat die Kammer in den rechtskräftigen Urteilen vom 5. Juni 2008 - u.a. 13 K 1908/07 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 20. Juli 2009 - 9 A 1965/08 - entschieden. Auf diese Entscheidung ist im Verlaufe des Verfahrens hingewiesen worden, so dass zur näheren Begründung hierauf Bezug genommen wird.
45In diesen Entscheidungen ist zugleich dargelegt worden, dass die Höhe der Gebührensätze (§ 4 GebS) in rechtmäßiger Weise kalkuliert worden ist. Als Maßstabseinheiten erfasst worden sind insbesondere auch die versiegelten Flächen von Autobahnen, Bundes- und Landesstraßen. Zur Begründung wird auch hier auf die entsprechenden Entscheidungsgründe der angegebenen Entscheidungen Bezug genommen (S. 22 ff.). Ein Gebührensatz in Höhe von 0,52 EUR jährlich für die in städtische Entwässerungseinrichtungen eingeleiteten Niederschlagswässer für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche von Verbandsmitgliedern ist daher nicht zu beanstanden.
46Die Klägerin ist auf der Grundlage der wirksamen GebS zu Recht zu Niederschlagswassergebühren i.H.v. noch insgesamt 357.360,64 EUR für die Einleitung von Niederschlagswasser von den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksflächen der A 2, der A 43 und der B 225 herangezogen worden. Von diesen Flächen gelangt Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage (§ 3 Abs. 1 GebS).
47Die nähere Definition der öffentlichen Abwasseranlage im Sinne des § 3 Abs. 1 GebS nimmt die Regelung der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 21. Dezember 1990 (AbwBS) vor. Danach betreibt die Stadt in ihrem Gebiet die Beseitigung des Abwassers als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 1 ). Die öffentliche Abwasseranlage bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Zu dieser Anlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Versickern, Verrieseln und Einleiten von Abwasser sowie dem Entwässern von Klärschlamm dienen (§ 1 Abs. 2). Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie der Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Sanierung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht (§ 1 Abs. 5). Durch diese Satzungsbestimmungen wird die in §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW normierte landesrechtliche Ermächtigung für Gemeinden, Gebühren u.a. als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (Benutzungsgebühren) zu erheben, wirksam ausgefüllt.
48Ob eine öffentliche Abwasseranlage im Sinn des kommunalabgabenrechtlichen Einrichtungsbegriffs vorliegt, hängt davon ab, ob der Gebührenpflichtige Anlagen in Anspruch nimmt, die zu entwässerungsrechtlichen Zwecken technisch geeignet sind und durch Widmung, die nicht formgebunden ist und entgegen der Ansicht der Klägerin nach ständiger Rechtsprechung auch konkludent erfolgen kann, zu diesem Zweck vom Einrichtungsträger bestimmt ist.
49OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 - NWVBL 2730 ff., vom 7. September 1987 - 2 A 993/85 -; vom 5. September 1986 - 2 A 2955/83 -, Gemeindehaushalt 1987, 187, vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 -, NWVBl 1997, 220, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 146.96 - DVBl. 1997, 1065, und vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 -, Juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 7 B 16/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 - 15 A 89/10 -;
50Nach der Entscheidung des OVG NRW vom 7. Oktober 1996 ist die Klägerin, wie jede andere Nutzerin auch, entwässerungsgebührenpflichtig, wenn sie im Rahmen der ihr obliegenden Straßenbaulast und Abwasserbeseitigungspflicht Niederschlagswasser von einer Bundesfernstraße in eine gemeindliche Kanalisation einleitet, ohne dass hierüber zwischen der Bundesrepublik und der betroffenen Gemeinde besondere vertragliche Vereinbarungen bestehen. Solche Vereinbarungen bestehen vorliegend nicht.
51Nach der genannten Entscheidung des OVG NRW, deren Gründen die Kammer folgt, wird die inhaltliche Reichweite der Widmung einer Anlage zum gemeindlichen Anstaltsgebrauch allein durch das für Außenstehende erkennbare widmungsrelevante und ggf. auch nur konkludente Verhalten der Gemeinde bestimmt. Auch wenn nicht ausgeschlossen sei, dass eine Anlage verschiedenen Nutzungszwecken dienen könne, etwa der städtischen Nutzung der Anlage für Zwecke der Ortsentwässerung auf der einen und der Nutzung zum Zwecke der Erfüllung der Straßenbaulast und der damit verbundenen Straßenentwässerung auf der anderen Seite, müsse anhand des widmungsrelevanten Verhaltens der Gemeinde festgestellt werden, ob die Gemeinde die für die Anlage übliche umfassende kommunale Zweckbestimmung zu Gunsten zusätzlicher hoheitlicher Zweckbestimmungen habe einschränken wollen.
52Maßgeblich ist hiernach ausschließlich das Widmungsverhalten des Einrichtungsträgers - hier der Beklagten. Dass die Beklagte ihre vor Anschluss der Straßenoberflächenentwässerung durch die Bundesfernstraßen A 2, A 43 und B 225 unstreitig allein zu ihren Zwecken gewidmete Anlage danach auch für Zwecke dieser Entwässerung (um-)gewidmet haben könnte, ist auszuschließen. Nicht einmal die Klägerin behauptet ein entsprechendes konkludentes Widmungsverhalten der Beklagten, das von dieser auch in Abrede gestellt wird. Da die Beklagte ihre Abwasseranlage nicht für Zwecke der Erfüllung der Straßenbaulast der Klägerin gewidmet hat, gehen die rechtlichen Ausführungen der Klägerin schon aus dem Gesichtspunkt der nach der Entscheidung des OVG vom 7. Oktober 1996 erforderlichen entsprechenden Widmung durch die Beklagte ins Leere.
53Die mit dem vorstehenden Inhalt vorgenommene Auslegung des landesrechtlichen Begriffs der öffentlichen Einrichtung im Kommunalabgabenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen durch die zitierte Rechtsprechung des OVG NRW wird durch die von der Klägerin in diesem Verfahren in den Vordergrund gerückten rechtlichen Betrachtungen zu den Wirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses nicht in Frage gestellt.
54Es liegt bereits kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Frage der Entwässerung der Straßenoberflächen der Bundesfernstraßen durch den Anschluss an nicht von der Klägerin geschaffene eigene Anlagen der Beklagten überhaupt Gegenstand eines nach außen erkennbaren Widmungsaktes im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Bundesfernstraßen gewesen ist. Die Widmung ist außerhalb der Planfeststellung, jedenfalls aber gesondert zu verfügen, da sie nicht eine öffentlich-rechtliche Beziehung des Vorhabenträgers zu Vorhabenbetroffenen im Sinn des Planungsrechts beinhaltet.
55Vgl. Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Aufl., Kapitel 36, Rn. 15.5.; Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. § 75 Rn. 18.
56Dies gilt jedenfalls für die hier betroffenen Bundesfernstraßen, die vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 6, Satz 2 Bundesfernstraßengesetz durch das 5. Fernstraßenänderungsgesetz vom 1. Oktober 2002, wonach die Entscheidung über die Widmung auch in einem Planfeststellungsbeschluss erfolgen kann, festgestellt worden sind.
57Die inhaltlichen Regelungsbereiche einer Widmung einerseits und eines Planfeststellungsbeschlusses andererseits unterscheiden sich nach ihren unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen ( für Bundesfernstraßen: § 2 FStrG einerseits, § 17 ff FStrG andrerseits) grundlegend. Die Widmung ist kein Vollzugsakt einer isolierten Straßenplanung.
58BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24/91 -, BVerwGE 94, 100.
59Die Widmung und nicht die Planfeststellung gestaltet den sachenrechtlichen Status der gebauten Straße und die Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem - ggf. von ihm verschiedenen - Eigentümer des Straßengrundstücks oder den von der Planung betroffenen Trägern öffentlicher Einrichtungen hinsichtlich der Verfügungsmacht des Eigentümers oder Einrichtungsträgers über die Bestimmung des Zwecks der öffentlichen Sache. Die Widmung - einer Straße oder einer anderen öffentlichen Einrichtung oder Anlage - hat ein eigenes Regelungsfeld im Hinblick auf den sachenrechtlichen Status der gebauten Straße oder Einrichtung. Sie regelt deren Nutzung für öffentliche Zwecke. Sie ist nicht - wie der Planfeststellungsbeschluss, der ihr regelmäßig vorausgeht, - das Ergebnis eines Abwägungsvorganges, der zu einem Ausgleich zwischen den widersprechenden Interessen der betroffenen Rechtsinhaber führen soll.
60Vgl. Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Aufl., Kapitel 8, Rn. 23.5 und Kapitel 36, Rn. 15.5.
61Aus den vorliegenden Unterlagen über die Planfeststellungen lassen sich nach außen erkennbare gesonderte Widmungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Abwasseranlage der Beklagten nicht entnehmen. Sie werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, da sie meint, bereits die Planfeststellungen könnten eine (Um-)Widmung bewirken. Unabhängig von der Frage der Widmungskompetenz des jeweiligen Einrichtungsträgers liegen deshalb nach außen erkennbare Widmungen der von der Beklagten hergestellten und allein ihrer Ortsentwässerung gewidmeten Entwässerungsanlagen zu eigenen Zwecken der Klägerin als Straßenbaulastträgerin für die Oberflächenentwässerung der Bundesfernstraßen nicht vor.
62Die von der Klägerin vorgetragene Rechtskonstruktion ist aber auch rechtlich verfehlt. Zum einen ist es - wie dargelegt - rechtlich nicht möglich, eine Widmung ohne nach außen erkennbare Verfügung durch eine Planfeststellung zu ersetzen oder zu ändern.
63Zum anderen kann eine Widmung in rechtmäßiger Weise nur durch den Träger der öffentlichen Einrichtung ausgesprochen werden, der hierzu die Verfügungsmacht besitzt.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996, a.a.O.
65Die Widmung betrifft - wie dargelegt - den sachenrechtlichen Status der Einrichtung. Dementsprechend wird die straßenrechtliche Widmung durch die dazu berufene oberste Landesstraßenbaubehörde für den Straßenbaulastträger als Verfügungsberechtigten ausgesprochen (§ 2 Abs. 6 und 2 FStrG). Hingegen ist die Beklagte Einrichtungsträger ihrer Abwasseranlage, deren Bestandteile wie die verrohrten Teile der Kanalisation oder die durch betonierte Platten ausgelegten offenen Abwasserläufe nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in ihrem Eigentum stehen.
66Gegen die von der Klägerin vorgebrachte (Um-)Widmung der städtischen Abwasseranlagen spricht auch, dass sie - vergeblich - eine Kostenvereinbarung mit der Beklagten angestrebt hat. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es - der Auffassung der Klägerin folgend - zu einer die Gebührenpflicht ausschließenden (Um-)Widmung gekommen wäre. Nach dem Vortrag der Klägerin enthält auch der Planfeststellungsbeschluss keine Regelungen über Kostenanteile für die Mitbenutzung von anderen Anlagen im Hinblick auf die Kanalisation. Dies spricht dagegen, dass die Beziehungen des Trägers der Straßenbaulast - der Klägerin - zu anderen öffentlichen Aufgabenträgern - der Beklagten - hinsichtlich der Abgrenzung der Kostenanteile für die Unterhaltung und den Betrieb der öffentlichen Kanalisation überhaupt Gegenstand der Planfeststellung waren. Damit aber fehlt es an einer entsprechenden Regelung öffentlich- rechtlicher Beziehungen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG.
67Vgl. hierzu Kodal, a.a.O., Kapitel 36, Rn. 15.31.
68Gegen die von der Klägerin vorgebrachte (Um-)Widmung ist schließlich anzuführen, dass die Abwasseranlagen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ausschließlich von dieser unterhalten werden, um der ihr obliegenden Beseitigungspflicht für das auch von den Fernstraßen auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser (§ 56 WHG i.V.m. § 53 LWG NRW) nachzukommen. Bei einer (Um-) Widmung zu Zwecken der Klägerin als Straßenbaulastträgerin wäre (auch) sie unterhaltspflichtig (§ 3 FStrG).
69Infolge der unterschiedlichen Regelungsgegenstände einer Planfeststellung einerseits und einer Widmung anderseits scheidet daher eine rechtliche Umgestaltung einer vorhandenen Widmung durch einen anderen als den Einrichtungsträger der Anlage im Wege einer Planfeststellung von vornherein aus mit der Folge, dass die von der Klägerin bemühten Konzentrations-, Gestaltungs- und Duldungswirkungen einer Planfeststellung für die Frage einer (Um-)Widmung ebenso unerheblich sind wie haushaltsrechtliche Erwägungen, die im Übrigen auch für die Gebührenpflicht von Privatpersonen unmaßgeblich sind.
70Für die Inanspruchnahme der öffentlichen - ausschließlich städtischen - Abwasseranlage der Beklagten ist die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücksflächen der Bundesfernstraßen, von denen Niederschlagswasser in die Anlage gelangt, gemäß § 7 GebS gebührenpflichtig. Ihre dem Grunde nach bestehende Gebührenpflicht bezieht sich nach der Regelung des § 9 Abs. 2 GebS auf Grundstücke für Straßen, Wege und Plätze, bei denen die Beklagte nicht Straßenbaulastträger ist. Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen ist der Bund (§ 5 FStrG). Diese satzungsrechtliche Regelung ist nicht zu beanstanden. Bedient sich der Träger der Straßenbaulast zur Erfüllung seiner Entwässerungspflichten keiner eigenen Anlage, sondern benutzt er eine kommunale Abwasseranlage, so ist die einsetzende Gebührenpflicht Folge dieser Entscheidung und greift nicht unzulässig in die bundesrechtlich geregelte Straßenbaulast ein.
71BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246/96 -, a.a.O.
72Es steht danach im weiten Organisationsermessen der Gemeinde, ihre Einrichtung der Abwasserbeseitigung ebenso für die Einleitung von Abwasser zu öffnen, das auf privaten Grundstücksflächen gesammelt wird, wie für Abwasser, das von öffentlichen Straßen in nicht gemeindlicher Baulast herrührt. Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sind in beiden Benutzungsfällen identisch. Mit der dem Widmungszweck (§ 1 Abs. 2 AbwS) entsprechenden Fortleitung des von den Straßengrundstücken der Klägerin gesammelten Regenwassers über die öffentliche Kanalisation wird der Klägerin eine dem Zweck der gemeindlichen Einrichtung entsprechende Leistung erbracht, für die die Stadt als angemessene Gegenleistung kostendeckende einheitliche Gebühren erheben darf.
73Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2005 - 5 K 3909/05 - Juris.
74Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2004 - 9 B 10.04 - rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht, weil ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. In dem entschiedenen Fall durfte die Gemeinde nach der gerichtlichen Auslegung ihres Satzungsrechts für die Entwässerung von Straßenflächen keine Gebühren erheben, weil das Satzungsrecht "nur zur Gebührenerhebung im erstgenannten Sinne" ermächtige, nämlich für die Einleitung von "Grundstücken im grundbuchrechtlichen Sinne" und nicht für "Straßenflächen". Im Übrigen verweist die Entscheidung gerade auf die Abgeltung "einer Inanspruchnahme der Einrichtung für den Zweck der dem Baulastträger obliegenden Straßenentwässerung auch auf anderer als satzungsrechtlicher Grundlage" und bestätigt damit, dass neben evtl. Vereinbarungen "auch" eine satzungsgemäße Gebührenerhebung rechtlich möglich ist.
75Die festgesetzten Gebühren sind auch in der durch die Änderungsbescheide vom 6. Februar 2009 reduzierten Höhe rechtmäßig.
76Nach § 3 Abs. 1 GebS bemisst sich die Niederschlagswassergebühr je Grundstück nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Nach § 3 Abs. 2 GebS ist Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr der Quadratmeter bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche. Unstreitig handelt es sich bei den Straßenoberflächen um befestigte Flächen im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 2 GebS. Natürliche Bodenoberfläche ist durch die Straßenbauten u.a. durch Asphalt verändert worden.
77Zunächst ist die Kammer nach den Angaben der Beteiligten, ihren übereinstimmenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zur Flächenberechnung als solcher und den vorgelegten Plänen und Fotos der Überzeugung, dass die berechnete Größe der bebauten und befestigten Flächen i.S. des § 3 GebS mit 237.784 m² für die A2, 416.488 m² für die A 43 und - was insoweit auch unstreitig ist - mit 32.960 m² für die B 225 nicht zu beanstanden ist.
78Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, wie die Flächengrößen der befestigten Straßenoberflächen ermittelt worden sind. Sie sind anhand von Luftbildkarten berechnet worden, die anhand von aufgenommenen Luftbildern erstellt worden sind. Auf dem der Kammer im Verfahren 13 K 6436/08 vorgelegten Luftbild der L 511 sind schwarzlinierte Umrisse vorhanden, die die Begrenzung der berechneten Flächen erkennen lassen. Die schwarzlinierten Begrenzungslinien erfassen offensichtlich lediglich den Bereich der Straßenoberfläche, der asphaltiert worden ist oder in anderer Weise eine Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche bewirkt hat. Die weitere Berechnung der so erfassten Flächen nach Quadratmetern erfolgte sodann mittels des Programms "Mapinfo". Die Klägerin hat demgegenüber keinerlei substantiierte Angaben gemacht, aus denen sich die mit Hilfe dieses Programms berechneten Flächengrößen als falsch erweisen könnten. Vielmehr war diese Berechnungsweise offenbar in den Vorgesprächen mit der Beklagten abgesprochen worden. Sie hat auf entsprechende gerichtliche Aufforderung zunächst mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 lediglich angegeben, die aufgrund der vorgelegten Karten und Straßenquerschnitte monierten Veranlagungen blieben aufrechterhalten, da sie offensichtlich seien und genaue Angaben zur Länge und zur Breite der betroffenen Straßenflächen gemäß Plan mit aufgetragenem Querschnitt enthielten. Auf die gerichtliche Aufforderung in der Ladungsverfügung vom 21. Januar 2011, Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich eine abweichende Flächenberechnung ergebe, hat sie mit Schriftsatz vom 1. Februar 2011 zudem einen Plan übersandt, aus dem sich die unterschiedlichen Entwässerungsbereiche in ihrer Größe und Ausgestaltung ergeben sollen. Soweit die Klägerin auf die ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009 beigefügten Anlagen Bezug nehmen will, so lässt sich diesen kein Anhalt dafür entnehmen, dass die Berechnung der Quadratmetereinheiten als solche, wie sie von der Beklagten vorgenommen worden ist, unzutreffend ist. Durch die Anlagen K1 und K2 wird im Wesentlichen dargestellt, welche Fahrtrichtungen mit welcher Fläche nicht gebührenrelevant sind, weil sie nicht in den städtischen Kanal entwässern, sondern - nach Ansicht der Klägerin - in Gewässer. Es ist von der Klägerin nicht dargelegt worden, dass die Berechnungsmethode der Beklagten zu fehlerhaften Ansätzen geführt hat. Im Gegenteil: Die unstreitige Flächenberechnung für die B 225 mit 32.960 m² auch durch die Klägerin gemäß der Anlage K1 zu dem Schriftsatz vom 9. April 2009 zeigt, dass ihre Berechnung der befestigten Fläche im Ergebnis offenbar mit der der Beklagten übereinstimmt. Aus den vorliegenden Luftbildern und den darauf von der Beklagten farblich markierten Flächen ist zudem ersichtlich, dass die Beklagte (nur) befestigte Flächen erfasst hat. Demzufolge sprechen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte nur "pauschale" Angaben zu Länge und Breite - etwa wie die Klägerin zu Unrecht behauptet 20 m - zugrunde gelegt hat. Sie hat vielmehr auch nach ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung dem tatsächlichen Straßenverlauf in seinem örtlichen Ausbau entsprechende konkrete Flächen berücksichtigt, so etwa auch die Auffahrten zu den Fernstraßen, deren Erfassung durch die Klägerin den von dieser vorgelegten Anlagen nicht zu entnehmen ist. Die Klägerin hat den tatsächlichen Feststellungen der Beklagten zur Flächenberechnung in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich nicht mehr widersprochen. Die Kammer musste die Flächenberechnung als solche durch die Beklagte daher nicht weiter aufklären, weil sie davon ausgehen konnte, dass die Beklagte bei ihrer Berechnungsmethode ausschließlich Flächen in Ansatz gebracht hat, die bebaute oder befestigte Grundstücksflächen der Klägerin i. S. des § 3 GebS darstellen. Die unterschiedlichen Flächenberechnungen erklären sich vielmehr dadurch, dass von der Klägerin solche Flächen heraus gerechnet worden sind, die nach ihrer Ansicht in ein Gewässer einleiten, während die Beklagte auch solche Flächen in Ansatz gebracht hat, was auch die Klägerin einräumt.
79Indes sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch die Flächen der A 2 und A 43 in die Berechnung für die Gebühren einzubeziehen, die nach Ansicht der Klägerin in "Gewässer" einleiten. Nach den insoweit unstreitigen - durch Fotos und Pläne - belegten Tatsachen handelt es sich bei diesen "Abwasserläufen" ebenfalls um öffentliche Abwasseranlagen der Beklagten im Sinn des § 1 AbwS. Die nach der Rechtsprechung für die technische Geeignetheit und wirksame Widmung erforderlichen Anforderungen sind erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich zugleich um Gewässer im Sinn der wasserrechtlichen Vorschriften handelt.
80Vgl. dazu die bereits oben S. 11 zitierte Rechtsprechung, etwa: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 - m.w.N.
81Betroffen sind insoweit der Bärenbach und der Quellbach für Einleitungen von der A 2. Die Einleitung von der A 2 in den Südgraben ist hingegen von der Gebührenerhebung nicht erfasst worden, weil es sich insoweit um einen renaturierten Bach handelt. Die Einleitungen von der A 43 betreffen in Richtung von Norden nach Süden den C. Mühlenbach, die X. und den Grullbach. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Detailplänen 1 bis 5 in Beiakte Heft 2. Entsprechende Angaben auch der Klägerin finden sich in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009, den Anlagen zu ihrem Schriftsatz im Verfahren 13 K 6436/08 vom 7. April 2009 und in den vorliegenden Auszügen der Planfeststellungsbeschlüsse. Hiermit übereinstimmend sind die Einleitungen im Bescheid vom 6. Februar 2009 in dessen Begründungsteil wiedergegeben worden.
82Diese "Abwasserläufe" stehen nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 10. Februar 2011 in ihrem Eigentum und werden von ihr unterhalten. Unterlagen/Rechnungen zur Unterhaltung sind von der Beklagten dem Schriftsatz vom 19. Januar 2011 beigefügt worden (Beiakte Heft 2). Beigefügt sind hier auch Fotos zu den Einleitungsstellen in Bärenbach, C. Mühlenbach, Grullbach und Quellbach. Diese Abwasserläufe sind - wie sich aus den vorgelegten Fotos ergibt - von der Beklagten weitgehend mit Sohlplatten und Betonplatten ausgelegt worden, sobald sie offen verlaufen. An anderen Stellen sind sie von der Beklagten vollständig verrohrt worden. Sie dienen seit Jahrzehnten im gesamten Stadtgebiet des Beklagten der Entwässerung auch privater Flächen, wie sich aus den von der Beklagten in den vorgelegten Detailplänen und dem Stadtplan, Stand Oktober 2010, eingezeichneten städtischen Kanälen ergibt. Zudem sind der Beklagten die vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnisse für Abwassereinleitungen aus bestimmt bezeichneten Bereichen in Quellbach, C. Mühlenbach, Bärenbach und Grullbach erteilt worden. Andere Einleitungen werden nach dem Vorbringen des Beklagten von den Wasserbehörden geduldet.
83Es handelt sich um Anlagen, weil sie durch Verrohrung oder durch den Einbau betonierter Sohlschalen künstlich geschaffen worden sind. Insoweit ist unmaßgeblich, dass sie teilweise offen verlaufen.
84Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 23 B 05.1745 -, Juris.
85Sie sind offenbar auch technisch geeignet, die eingeleiteten Abwässer zu entsorgen. Sie dienen seit Jahrzehnten im gesamten Stadtgebiet der Beklagten der Entwässerung auch zahlreicher privater Flächen - etwa im Gewerbegebiet P. -. Hieraus folgt zugleich, dass sie in das Kanalnetz der Beklagten integriert sind und dem Sammeln und Fortleiten von Abwasser zu von der Emschergenossenschaft betriebenen Kläranlagen dienen. Zu diesen Zwecken sind sie zumindest konkludent von der Beklagten gewidmet worden. Dies ergibt sich aus ihrer künstlichen Gestaltung durch die Beklagte, ihrer Integration in das gesamte städtische Abwassernetz, der Unterhaltung und den erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen für deren Inanspruchnahme zu Abwasserbeseitigungszwecken.
86Möglicherweise noch fehlende wasserrechtliche Erlaubnisse - die Klägerin allerdings behauptet für ihre Einleitungen selbst, insoweit über Erlaubnisse zu verfügen, die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses geregelt worden seien - vermögen die Wirksamkeit der Widmung nicht zu beseitigen.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 2398/03 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 - 7 B 16/08 -, Juris; vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 27. März 1990 - BF VI 20/87 -, Juris.
88Danach ist die Gebührenerhebung entgegen der Ansicht der Klägerin selbst dann rechtmäßig, wenn für die genannten "Abwasserläufe" wasserrechtlich erforderliche Erlaubnisse nicht erteilt worden sind. Selbst wenn die Widmung infolge Fehlens einer Erlaubnis rechtswidrig gewesen sein sollte, wäre sie jedenfalls nach der genannten Rechtsprechung nicht unwirksam.
89Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der für das Veranlagungsjahr 2005 maßgeblichen Satzungsregelung des § 3 Abs. 3 GebS nicht, dass die Niederschlagswassergebühr vorliegend entfällt. Wenn nach dieser Regelung die Niederschlagswassergebühr für Flächen entfällt, deren Niederschlagswasserabfluss entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird oder nachweislich entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik dauerhaft auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt, so kann diese Regelung nicht im Sinn der Klägerin ausgelegt werden, auch wenn die "Abwasserläufe" zugleich noch oberirdische Gewässer sein sollten. Schon aus § 3 Abs. 3 Satz 2 GebS ergibt sich, dass auch in den genannten Fällen dann, wenn noch eine öffentliche Abwasseranlage in Anspruch genommen wird, die volle Niederschlagswassergebühr zu berechnen ist. Insbesondere aber aus der der Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 3 übergeordneten allgemeinen Regelung des § 1 GebS ergibt sich, dass immer dann, wenn die öffentliche Abwasseranlage in Anspruch genommen wird, Benutzungsgebühren erhoben werden sollen. Zudem fehlt es im vorliegenden Fall auch an der Voraussetzung, dass das Niederschlagswasser dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird. Denn nach der Einleitung in die "Abwasserläufe" wird das Abwasser in Anlagen der Emschergenossenschaft eingeleitet und geklärt. Zudem hat die Beklagte solche Flächen nicht in die Gebührenberechnung einbezogen, von denen Niederschlagswasser in renaturierte Bachläufe eingeleitet wird, die keine künstlich geschaffene Anlage mehr sind. Dies trifft etwa für Einleitungen von der A2 in den Südgraben zu, wie die blau markierten Flächen in ihrem Übersichts- und Detailplan zeigen.
90Wird die Abwasseranlage der Beklagten durch die Einleitung der Straßenentwässerung auch in die genannten Abwasserläufe in Anspruch genommen, kann dahinstehen, ob nicht für große Flächen - etwa die von der Beklagten für die A 43 bezeichneten - auch eine von § 3 Abs. 1 GebS erfasste gebührenrelevante mittelbare Einleitung in städtische Kanalrohre erfolgt. Dies scheint die Klägerin zu verkennen, wenn sie im Schriftsatz vom 1. Februar 2011 geltend macht, Einleitungen von der A 43 fänden ausschließlich in Gewässer statt, obwohl sie zuvor selbst von einer zu veranlagenden Fläche von jedenfalls 28.990 m² ausgegangen ist, die nach ihrer Rechtsansicht bei einer Gewässereinleitung nicht ansatzfähig wäre.
91Eine Vereinbarung, die eine Gebührenerhebung der Beklagten für (Teil-)Flächen der A 43 ausschließt, ist der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Kreis Recklinghausen - nicht der Beklagten - über Betrieb und Unterhaltung eines Pumpwerks (Anlage K 8, Beiakte Heft 9) nicht zu entnehmen. Ebenso finden sich in den vorliegenden Auszügen der Planfeststellungsbeschlüsse keine Regelungen über einen Gebührenverzicht. Vielmehr sind etwa Entschädigungsfragen im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Erlaubnissen ausdrücklich einem besonderen Entschädigungsverfahren vorbehalten worden.
92Ist die Beklagte nach allem von zutreffenden Berechnungseinheiten für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren der A 2, A 43 und B 225 ausgegangen, so sind diese zu Recht mit einem Gebührensatz von 0,52 EUR gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GebS multipliziert worden. Die Beklagte hat mit der Festsetzung in den Änderungsbescheiden vom 6. Februar 2009 zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin von einem Abwasserverband zu Verbandslasten veranlagt wird.
93Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
94Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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