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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 6435/08

Datum:
24.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 6435/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0224.13K6435.08.00
 
Schlagworte:
Gebühren; Niederschlagswasser; Bundesfernstraßen; Einrichtung; Widmung; Planfeststellung; Gewässer; Verrohrung; Erlaubnis
Normen:
FStrG §§2 Abs 2, Abs 6 Abs 6a, 3, 5, 17; WHG § 56, VwVfG § 75; LWG NRW § 53, KAG-NRW §§ 4, 6; Satzungsrecht
Leitsätze:

1. Nimmt der Träger der Straßenbaulast eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlae für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Bundesfernstraßen in Anspruch, ist die Gemeinde berechtigt, hierfür Niederschlagswassergebühren zu erheben.

2. Planfeststellungsbeschlüsse für Bundesfernstraßen, die den Anschluss der Abwasserbeseitigung an die kommunale Einrichtung statt an eigene Anlagen beinhalten, bewirken keine Umwidmung der kommunalen Einrichtung in eine gemeinschaftliche öffentliche Sache, die zugleich dem Träger der Straßenbaulast für Zwecke der Niederschlagswasserbeseitigung von Bundesfernstraßen dient.

3. Ein Gewässer kann gleichzeitig Teil einer kommunalen Abwassereinrichtung sein.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und zurückgenommen worden ist.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/8, die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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