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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 3001/10

Datum:
02.08.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3001/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0802.13K3001.10.00
 
Schlagworte:
Erschließung; restliche Sicherung; Zulassungsgmöglichkeit; Verbindungsweg; privat; Mistweg; Siedlergemeinschaft; nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis; Notwegerecht; schuldrechtlicher Anspruch; tatsächliche Nutzung; Duldung
Normen:
StrReinG NRW § 3 Abs. 1, BGB § 917 Abs. 1, BGB § 242
Leitsätze:

Auch eine langjährige Benutzung eines im Eigentum eines Dritten stehenden Verbindungsweges vermittelt allein keine rechtlich gesicherte Zugangsmöglichkeit über diesen Weg zu dem an diesen angrenzenden rückwärtigen Grundstücksbereich.

 
Tenor:

Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2010 in der Fassung des weiteren Änderungsbescheides vom 12. Juli 2010 wird insoweit aufgehoben, als durch die Beklagte Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung des L.--------weges i.H.v. 111,52 EUR festgesetzt worden sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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