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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2586/10

Datum:
23.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 K 2586/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0523.13K2586.10.00
 
Schlagworte:
Duldungsbescheid, öffentliche Last, Gebühren, Ermessen, Subsidiarität, Mitteilungspflichten, Sicherhungshypothek, Kaufpreispfändung
Normen:
AO §§ 5, 77, 191; KAG NRW § 6 Abs 5; VwVG NRW § 51 Abs 1
Leitsätze:

Zum Entschließungsermessen des Abgabengläubigers bei der Inanspruchnahme eines Duldungsverpflichteten unter Berücksichtigung vorrangiger Realisierungsmöglichkeiten gegenüber dem persönlichen Abgabenschuldner.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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