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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12c K 3072/11.PVL

Datum:
06.09.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12c. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12c K 3072/11.PVL
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0906.12C.K3072.11PVL.00
 
Schlagworte:
Personalrat, Vorstand, Gruppenprinzip, Wahl, Beamter, Freistellung, Stellvertreter
Normen:
LPVG NRW aF § 29 Abs. 1, LPVG NRW § 42 Abs. 3
Leitsätze:

Sind nur zwei Gruppen im Personalrat vertreten, ist das nicht zum Vorsitzenden bestimmte Gruppenvorstandsmitglied automatisch erster Stellvertreter.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beteiligten zu 1. vom 19. April 2011, durch den die Wahl eines Vertreters der Gruppe der Beamten in den Vorstand des Beteiligten zu 1. abgelehnt worden ist, unwirksam und der Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Wahl des Vertreters der Gruppe der Beamten in den Vorstand des Beteiligten zu 1. zu ermöglichen und diesen nach dessen Wahl dem Beteiligten zu 2. für eine Freistellung vorzuschlagen.

 
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