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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 925/11

Datum:
04.10.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 925/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1004.12L925.11.00
 
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Zugangskontrollen, Kameraüberwachung, Gericht, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Öffentlichkeit des Verfahrens
Normen:
VwGO § 123, GVG § 169
Leitsätze:

Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, die Zugangskontrollen und die Kameraüberwachung eines Gerichtsgebäudes so einzuschränken, dass der Antragsteller bei Wahrnehmung eines Verhandlungstermins hiermit nicht in Berührung kommt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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