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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 879/11

Datum:
24.10.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 879/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1024.12L879.11.00
 
Schlagworte:
Zuweisung, Beamter, Telekom, Verwaltungsakt, Unterschrift keine, Namenswiedergabe, Dienstvorgesetzter
Normen:
PostPersRG § 4 Abs. 4 Satz 2, GG Art. 33 Abs. 4, VwVfG § 37 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:

1. Einzelfall eines erfolglosen Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine beamtenrechtliche Zuweisung.

2. Dienstvorgesetzte der den Postnachfolgeunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten können auch solche Beschäftigte sein, die nicht Beamte sind.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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