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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 447/11

Datum:
30.06.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 447/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0630.12L447.11.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzung; Beförderung; Gleichstellungsbeauftragte; Auswahl; Konkurrenz; Verfahren
Normen:
GG Art 33 Abs 2; GG Art 19 Abs 4; BeamtStG § 9; LBG NRW § 25 Abs 6; VwGO §123
Leitsätze:

1. Ist ein Stellenbesetzungs (Beförderungs-) Verfahren abgebrochen worden, sind an das neue Auswahlverfahren diejenigen Anforderungen zu stellen, die generell an eine Besetzungsverfahren zu stellen sind.

2. Es verbietet sich, einen geringeren verfahrensrechtlichen Maßstab anzulegen, weil es sich bereits um den "zweiten Versuch" der Stellenbesetzung handelt.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle der "Gleichstellungsbeauftragten" der Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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