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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1073/11

Datum:
28.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 L 1073/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1228.12L1073.11.00
 
Schlagworte:
Beförderung, Qualifikationsvergleich, Beurteilung, dienstliche, Auswahlgespräch, Frauenförderung
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 6 Satz 2 LGB NRW
Leitsätze:

1.Beförderungsentscheidungen sind vorrangig auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zu treffen.

2.Dem durch ein Vorstellungs- bzw. Auswahlgespräch vermittelten Eindruck darf im Rahmen einer Beförderungsentscheidung lediglich eine beschränkte Aussagekraft beigemessen werden; im Falle eines Qualifikationsgleichstandes darf er als weiteres (Hilfs-) Kriterium herangezogen werden.

3.Eine geringere Qualifikation einer Bewerberin darf nicht im Wege der Frauenförderung ausgeglichen werden.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle einer Teamleiterin / eines Teamleiters und der stellvertretenden Bereichsleitung des Bereichs 33/3 der Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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