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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5288/09

Datum:
24.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 5288/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0124.12K5288.09.00
 
Schlagworte:
Urlaubsentgelt, Beamter, Krankheit, vorzeitige Zurruhesetzung, Schwerbehinderung, Urlaub, Dienstunfähigkeit, Arbeitnehmer, Erholungsurlaub
Normen:
RL 2003/88/EG § 7 Abs. 2, SGB IX § 125
Leitsätze:

1. Dem Beamten steht aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG ein Anspruch auf Abgeltung des aus Krankheitsgründen nicht genommenen Mindesturlaubs (20 Tage im Jahr) zu.

2. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt wird durch die im Jahr gewährten Urlaubstage reduziert.

3. Die Beschränkung des Abgeltungsanspruchs auf den europarechtlich gewährleisteten Mindesturlaub lässt einen nur aus nationalem Recht zustehenden Anspruch auf Zusatzurlaub (z.B. § 125 SGB IX) unberücksichtigt.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2009 verpflichtet, dem Kläger für 1 Urlaubstag aus dem Jahr 2006 eine finanzielle Abgeltung in europa-rechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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