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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 5204/10

Datum:
19.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 5204/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1219.12K5204.10.00
 
Schlagworte:
Feuerwehrbeamter, Schichtdienst, Erholungsurlaub, Dienstbefreiung
Normen:
EUV § 14 Abs 1 S 2; EUV § 5 Abs 2; AZVO § 9; AZVOFeu § 7
Leitsätze:

Erholungsurlaubsansprüche und Ansprüche auf Dienstbefreiung eines Beamten sind auch dann getrennt voneinander zu behandeln, wenn sie auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen. Die Ansprüche können nicht aufeinander - im Sinne eines einheitlichen Anspruches - angerechnet werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreck-enden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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