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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 3555/10

Datum:
01.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 3555/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1201.12K3555.10.00
 
Schlagworte:
Beamter; Zurruhesetzung; Beweisvereitelung; Beweislast; Beweislastumkehr
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG Art 7 Abs 1; GG Art 19 Abs 4; BBG § 106 Abs 1
Leitsätze:

1. Krankheitsbedingt nicht genommener Erholungsurlaub eines Beamten ist nach der Zurruhesetzung in unmittelbarer Anwendung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG abzugelten.

2. Verletzt der Dienstherr schuldhaft die ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Personalakten und vereitelt er damit die prozessuale Beweisführung des Beweisbelasteten Beamten in einer mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Weise, so kann dies eine Beweislastumkehr rechtfertigen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2010 verpflichtet, dem Kläger für 25 Urlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008 eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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