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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 331/10

Datum:
24.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 331/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0124.12K331.10.00
 
Schlagworte:
Urlaubsentgelt, Beamter, Krankheit, vorzeitige Zurruhesetzung, Urlaub, Dienstunfähigkeit, Arbeitnehmer, Erholungsurlaub
Normen:
RL 2003/88/EG § 7 Abs. 2
Leitsätze:

1. Dem Beamten steht aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG rin Anspruch auf Abgeltung des aus Krankheitsgründen nicht genommenen Mindesturlaubs (20 Tage im Jahr) zu.

2. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt wird durch die im Jahr gewährten Urlaubstage reduziert.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 0. Dezember 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2010 verpflichtet, dem Kläger für 10 Urlaubstage aus dem Jahr 2008 eine finanzielle Abgeltung in europa-rechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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