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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2601/10

Datum:
31.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2601/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0531.12K2601.10.00
 
Schlagworte:
Wahlbeamter, Landrat, Vordienstzeiten, Ausbildungszeiten, Ruhegehaltfähigkeit, Anerkennung der, Ermessensentscheidung, Ermessenserwägungen, Ermessensdefizit, Überschuldung, Haushaltsrecht, kommunales Haushaltsrecht
Normen:
LBG 2007 § 195 Abs. 4 Satz 2, LBG § 132, BeamtVG § 66 Abs. 9, VwVfG § 40, GO NRW § 75 Abs. 7, KrO NRW § 53
Leitsätze:

1. Bei der Entscheidung über die Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungs- und Vordienstzeiten gemäß § 66 Abs. 9 BeamtVG a.F. besteht grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum des Dienstherrn, der auch Erwägungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigen darf.

2. Bei der Ermessensentscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Ausbildungs- und Vordienstzeiten eines Wahlbeamten sind nicht nur beamtenversorgungsrechtliche Vorschriften, sondern auch die in der Rechtsordnung insgesamt zum Ausdruck kommenden Zwecksetzungen und Wertentscheidungen in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

3. Bezeichnet der amtierende Landrat eines Kreises die - durch kommunalhaushaltsrechtliche Vorschriften verbotene - Überschuldung des Kreises selbst öffentlich als rechtswidrig und benennt er zudem Alternativen, wie die Überschuldung vermieden werden könnte, so darf die aus der Lage der Überschuldung folgende mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Dienstherrn jedenfalls nicht ohne eine tragfähige Befründung zum Nachteil eines Beamten in die Ermessensentscheidung eingestellt werden.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2010 verpflichtet, über die Ruhegehaltfähigkeit des Fachhochschulstudiums des Klägers und der sich anschließenden Berufstätigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt zu 2/3 der Beklagte und zu 1/3 der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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