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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2163/09

Datum:
10.10.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 2163/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1010.12K2163.09.00
 
Schlagworte:
Rückforderung, Referendar, Billigkeit, faktisches Beamtenverhältnis
Normen:
BBesG § 12 Abs. 2 Satz 3
Leitsätze:

1. Hatte ein Referendar seine Einstellung durch Vorlage eines gefälschten Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung erschlichen und werden nach Rücknahme seiner Ernennung die ihm gezahlten Referendarbezüge zurückgefordert, so muss auch dann nicht zwingend aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden, wenn er im Rahmen seiner Referendartätigkeit aufgrund der Vertretung erkrankter Kollegen teilweise eigenständig Unterricht gegeben und damit "Leistungen" erbracht hat.

2. Die Grundsätze über ein faktisches Arbeitsverhältnis sind nicht ohne Weiteres auf ein Beamtenverhältnis übertragbar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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