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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1929/10

Datum:
07.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1929/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0207.12K1929.10.00
 
Schlagworte:
Wechselschichtzulage, Bereitschaftsdienst
Normen:
EZulV § 20 Abs 1
Leitsätze:

Feuerwehrbeamte, deren Schichtplan Zeiten des Bereitschaftsdienstes umfasst, erfüllen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wechselschichtzulage nach § 20 ABs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung nicht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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