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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1876/08

Datum:
13.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1876/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1213.12K1876.08.00
 
Schlagworte:
Verlust; Verwahrung; grob fahrlässig; Sorgfaltspflicht; neu für alt
Normen:
BeamStG § 48 S 1; NRW LBG § 81
Leitsätze:

Ein Beamter, der bei der Überlassung eines Dienstschlüssels (hier: Generalschlüssel) im einzelnen auf den sorgfältigen Umgang hingewiesen worden ist, hat sich fortlaufend zu vergewissern, dass der Dienstschlüssel noch in seinem Besitz ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreck-enden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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