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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1789/09

Datum:
14.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1789/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0314.12K1789.09.00
 
Schlagworte:
Rückforderung, Zulage, Verjährung, Einrede, Dienstbezüge, Kenntnis
Normen:
BBesG § 12 Abs 2; EGBGB Art 229 § 6; BGB § 199
Leitsätze:

1. In Überleitungsfällen, die unter Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB fallen, ist der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB (n. F.) zu berechnen.

2. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen (im Anschluss an BVerwG).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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