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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 6238/08

Datum:
14.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 6238/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1114.11K6238.08.00
 
Schlagworte:
Deutschkenntnisse, Verlängerung, Bleiberechtsanordnung, Lebensunterhalt
Normen:
§ 104a Abs. 1 AufenthG, § 25 Abs. 5 AufenthG, § 23 Abs. 1 AufenthG
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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