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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 K 131/10

Datum:
15.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 131/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0715.11K131.10.00
 
Normen:
SGB 10 § 44, PfG NRW
Leitsätze:

Vermögensschongrenze 10.000 € auch insoweit als der Ehegatte des Heimbewohners in der ehelichen Wohnung verbleibt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Klägers trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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