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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 2566/09

Datum:
16.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 2566/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1116.10K2566.09.00
 
Schlagworte:
Baulast Löschung Stellplatzbaulast Bestimmtheit Auslegung
Normen:
BauONRW § 83
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage auf Aufhebung einer Baulast.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Mai 2009 verpflichtet, die im Baulastenverzeichnis der Stadt E.        unter Nr. °°°° eingetragene Baulast für das Grundstück M.     Straße 8 in E.        , Gemarkung E.        , Flur 8, Flurstücke a, b und c zu löschen.

Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu je ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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