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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 399/10

Datum:
15.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 399/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0615.9L399.10.00
 
Schlagworte:
Anordnung, Teilnahme, Aufbauseminar, Tilgung, Eintragungen, Tilgungsreife, Tilgungsfristen
Normen:
StVG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, StVG § 29 Abs. 6 S. 1, StVG § 28 Abs. 3, StVG § 29 Abs. 5 S. 1, StVG § 29 Abs. 6 S. 4
Leitsätze:

Dahinstehen kann die Frage, ob es gesetzlich gefordert ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar auch noch nach dem Eintritt der Tilgungsreife einzelner Eintragungen anzuordnen, wenn nur unter Einbeziehung dieser tilgungsreifen Eintragungen die Anordnung ergehen kann.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist unterheblich, dass die im Bescheid gesetzte Frist zur Beibringung einer Teilnahmebescheinigung zu einem Zeitpunkt endet, zu dem bereits die Tilgungsreife einzelner Eintragungen eingetreten ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

 
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