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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 851/10

Datum:
18.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 851/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0518.9K851.10.00
 
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Punktereduzierung, Verwarnung, Aufbauseminar, Tattagprinzip, Rechtskraft, Jahresfrist
Normen:
StVG § 4 Abs 3 S 1 Nr 1, StVG § 4 Abs 3 S 1 Nr 2, StVG § 4 Abs 3 S 1 Nr 3, StVG § 4 Abs 3 S 2, StVG § 4 Abs 5 S 1, StVG § 4 Abs 5 S 2, StVG § 29, VwVfG NRW § 48 Abs 4 S 1, VwVfG NRW § 49 Abs 3 S 1 Nr. 3
Leitsätze:

§ 4 Abs. 5 Satz 2 StVG ist die gesetzliche Wertung zu entnehmen, dass die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG der Entziehung vorgeschalteten Maßnahmen den Betroffenen so rechtzeitig erreichen müssen, dass sie bei ihm überhaupt noch eine Verhaltens- und Einstellungsänderung bewirken können, bevor er einen weiteren Verkehrsverstoß begangen hat, mit dem er aufgrund der Punktebewertung bereits die nächste Eingriffsstufe erreicht. Demnach ist in dieser Fallkonstellation auf das Tattagprinzip abzustellen, um die nach dem Punktsystem erforderliche Warnung an den Mehrfachtäter und die Möglichkeit einer sich daran anschließenden Verhaltens-änderung sicherzustellen.

Nach Auffassung der Kammer kommt es bei der Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG nicht darauf an, ob der Betroffene das Aufbauseminar tatsächlich absol-viert hat, sondern einzig darauf, ob die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahme "ergrif-fen", also angeordnet hat.

Für eine entsprechende Anwendung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW ist mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum, da die Tilgungsvorschrift des § 29 StVG eine eigene Regelung der Verwertbarkeit von Verkehrsverstößen enthält.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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