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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1864/10

Datum:
05.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1864/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1005.9K1864.10.00
 
Schlagworte:
Ausnahme, Mindestalter, unzumutbare Härte, Ausnahmegenehmigung, Existenzgefährdung, Schutzpflicht
Normen:
FeV § 74 Abs. 1 Nr. 1, FeV § 10 Abs. 1 Nr. 4, FeV § 74 Abs. 2, GG Art. 2 Abs. 2
Leitsätze:

Ein Ausnahmefall vom Erfordernis des Mindestalters für den Erwerb einer Fahrerlaubnis im Sinne des § 74 Abs. 1 FeV liegt tatbestandlich vor, wenn die privaten Interessen das öffentliche Interesse so wesentlich überwiegen, dass die Versagung der Genehmigung eine unzumutbare Härte darstellt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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