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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 5305/09

Datum:
25.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 5305/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1125.8K5305.09.00
 
Schlagworte:
Unstetigkeiten, Risswerk
Normen:
BBergG § 71 Abs 1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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