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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 2491/10.A

Datum:
10.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 2491/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1110.7A.K2491.10A.00
 
Schlagworte:
Ghana, Asylgewährung, dörfliche Kultrituale, Nachfolge als "Dorfpriester" eines Schreins, landesweite Verfolgung, Glaubwürdigkeit
Normen:
AsylVfG § 29a; AufenthG § 60 Abs 1
Leitsätze:

Asylgewährung und Abschiebungsschutz (Ghana, religiöse Verfolgung)

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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