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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand:
2Der 1979 geborene Kläger, Roma aus Serbien, beantragte erstmals mit Ehefrau und Kindern im März 1990 Asyl. Nachdem die Familie ab August 1990 unbekannten Aufenthalts war, wurde das Asylverfahren mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 1990 eingestellt und festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des damals geltenden Ausländergesetzes nicht vorlägen.
3Am 8. April 2010 meldete sich der Kläger erneut in E. als Asylbewerber und gab an, in Serbien Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt zu haben.
4Mit Bescheid vom 28. April 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides vom 21. August 1990 hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen ab.
5Am 14. Mai 2010 hat der Kläger Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. Zur mündlichen Verhandlung am 18. August 2010 ist er nicht erschienen.
6Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2010 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, weiter unter Abänderung des Bescheides vom 21. August 1990 festzustellen, dass Abschiebungshindernisse i.S.d. § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen.
8Die Beklagte beantragt Schriftsätzlich,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beim Oberbürgermeister der Stadt F. geführten Ausländerpersonalakte des Klägers (BA-Heft 1-2).
11Entscheidungsgründe:
12Die Kammer kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
13Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf die Verpflichtung der Beklagten zur Abänderung des Bescheides vom 21. August 1990 und zur Feststellung von Abschiebungshindernissen i.S.d. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG).
14Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung in vollem Umfang bezug auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 28. April 2010 (dort S. 2-7), die sie sich zu eigen macht und sieht von weiteren Ausführungen ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Den Ausführungen des Bundesamtes hat der Kläger, der seine Klage nicht begründet hat, nichts entgegengesetzt.
15Der in das Verfahren eingeführte letzte Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Republik Serbien vom 4. Juni 2010 zeigt keine Umstände auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Vielmehr setzt sich danach der seit langem begonnene Reform- und Demokratisierungsprozess schrittweise fort.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylVfG; § 154 Abs. 1 VwGO.
17Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).
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