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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 1251/10.A

Datum:
18.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 1251/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0818.7A.K1251.10A.00
 
Schlagworte:
Asylgewährung und Abschiebungsschutz; Roma aus Mazedonien
Normen:
Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 und 2 - 7 AufenthG
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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