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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2397/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 2010 anzuordnen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Entscheidend ist, dass der Antragsteller das wegen eines Rotlichtverstoßes innerhalb der Probezeit zu Recht gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnete Aufbauseminar offenbar nicht besucht hat. Gemäß § 2a Abs. 3 StVG ist dann die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass persönliche oder berufliche Umstände berücksichtigt werden könnten.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.
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