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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
3Der sinngemäß gestellte Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2120/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. April 2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
5ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Er ist nämlich der Aufforderung des Antragsgegners, wegen seiner Diabetes-Erkrankung ein medizinisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt. Wegen der Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
6Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Dass der Antragsteller an Diabetes leidet und deshalb regelmäßig seine fortdauernde Eignung durch entsprechende ärztliche Gutachten nachzuweisen hat, ist spätestens mit seiner Verpflichtungserklärung vom 12. August 2003 zwischen den Parteien geklärt. Dem ist der Antragsteller auch in den Jahren 2005 und 2007 nachgekommen. Da er aber 2009 eine entsprechende Bescheinigung nicht vorgelegt hat, war der Antragsgegner zu weiterer Aufklärung verpflichtet. Da sich aus der ärztlichen Bescheinigung des Dr. U. vom 17. März 2010 ergab, dass die Diabetes des Antragstellers nicht mehr ausreichend eingestellt war und offenbar auch nur noch unregelmäßig vom Antragsteller kontrolliert wurde, war die Aufforderung des Antragsgegners zur Vorlage eines medizinischen Gutachtens vom 25. März 2010 offensichtlich rechtmäßig. Da der Antragsteller am 1. April 2010 erklärt hatte, ein Gutachten auch wegen fehlender finanzieller Mittel nicht vorlegen zu wollen, konnte der Antragsgegner nach Anhörung auch schon vor der ursprünglich für die Vorlage des Gutachtens gesetzten Frist (25. Mai 2010) die Fahrerlaubnis mit der hier angefochtenen Verfügung vom 19. April 2010 entziehen.
7Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.
8Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren eine weitere ärztliche Bescheinigung des Dr. U. vom 29. April 2010 vorgelegt hat, ändert dies vorliegend nichts; denn aus dieser ist lediglich ersichtlich, dass der Antragsteller nunmehr offenbar dabei ist, seine Diabetes erneut einstellen zu lassen, dies aber noch nicht erreicht ist. Es bleibt ihm unbenommen, seine wiedererlangte Eignung durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Gutachtens in einem Wiedererteilungsverfahren nachzuweisen.
9Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris.
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