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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 499/10

Datum:
01.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 499/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0901.7L499.10.00
 
Schlagworte:
Tierschutz, Haltungsverbot
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1994/10 gegen Ziffer IV der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. April 2010 in Gestalt des Schreibens vom 13. August 2010 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

 
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