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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1924/10 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. April 2010 anzuordnen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
5Im Hinblick auf die Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; der Antragsteller war bei Erlass der Verfügung mit 21 Punkten und ist nunmehr mit 22 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen.
6Reduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 StVG, sind nicht erfüllt. Denn gegen den Antragsteller sind vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 18. März 2008 beim Stand von 11 Punkten - nicht nur 8 Punkte, die dem Antragsgegner damals nur bekannt waren) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom 21. Juli 2009 beim Stand von 15 Punkten - nicht nur 14 Punkte, die dem Antragsgegner damals nur bekannt waren) ergriffen worden.
7Da der Antragsteller nach dem Seminarbesuch (September 2009) am 4. Dezember 2009 mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz aufgefallen ist, der durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 20. Januar 2010 geahndet wurde und mit 6 Punkten bewertet ist, entspricht die Entziehung mit 21 Punkten § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG.
8Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, die dargestellten beruflichen und persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
9Angesichts der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de.
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