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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 811/08

Datum:
20.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 811/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0120.7K811.08.00
 
Schlagworte:
Untersagung der Vermittlung von Sportwetten
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es überein-stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4 und der Beklagte trägt 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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