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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 6298/08

Datum:
10.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6298/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0310.7K6298.08.00
 
Schlagworte:
Anerkennung als Ausbildungsstätte, geeignete Ausbilder, fachliche und persönliche Eignung der Ausbilder, Ausbildungsplatz Bürokauffrau, Ausbildungsberechtigung
Normen:
BBiG §§ 27 Abs 1, 28; AusbildereinigungsVO 2009 §§ 2, 3
Leitsätze:

Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinne des Berufsbildungsgesetzes

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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