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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 2651/08

Datum:
31.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2651/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0331.7K2651.08.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die unter II. verfügte Auflage im Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 8. April 2008 rechtswidrig war.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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