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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 1994/10

Datum:
01.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1994/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0901.7K1994.10.00
 
Schlagworte:
Tierschutz, Haltungsverbot
 
Tenor:

Ziffer IV der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 8. April 2010 in Gestalt des Schreibens vom 13. August 2010 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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