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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 1574/09

Datum:
28.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1574/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0728.7K1574.09.00
 
Schlagworte:
Anspruch auf behördliches Einschreiten, tierschutzrechtliche Erkenntnis, Klagebefugnis, Verbandsklagerecht, Tierschutzverein
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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