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1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Pharmazie nach den für das Sommersemester 2010 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Pharmazie werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben.
4Die Antragstellerin erfüllt mit einer Abiturdurchschnittsnote von 3,1 und einer Wartezeit von drei Semestern nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (§ 11 VergabeVO) für Hochschulzugangsberechtigte aus dem Land Nordrhein-Westfalen bei einer Durchschnittsnote von 1,9. Für die Auswahl nach Wartezeit (§ 14 VergabeVO) waren mindestens fünf Halbjahre erforderlich.
5Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtequote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Da die Zulassung im Härtewege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten.
6Vgl. Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 1.
7Auch wenn bei Anwendung dieser strengen Maßstäbe – wie von der Antragstellerin gerügt – die gem. § 6 Abs. 2 VergabeVO für Fälle mit außergewöhnlicher Härte vorgesehene Quote von 2 vom Hundert nicht ausgeschöpft wird, sind die Anforderungen an die Feststellung einer außergewöhnlichen Härte nicht herabzusetzen. Die Beurteilung, ob ein Fall außergewöhnlicher Härte vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen und ist nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die Annahme eines Härtefalles letztlich von der Anzahl und den nachgewiesenen Gründen der konkurrierenden Härtefallbewerber abhängig gemacht würde.
8Vgl. auch dazu Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, Art. 12 Staatsvertrag, Rdnr. 30.
9Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihres Eilantrages inhaltlich auf die Fallgruppen D 1.1 und D 1.2 der auf den Internetseiten der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele begründeter Anträge berufen. Eine positive Entscheidung nach D 1.1 kommt danach in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können. Eine sofortige Zulassung nach D 1.2. kommt in Betracht, wenn die Antragstellerin durch eine Erkrankung behindert ist und eine berufliche Rehabilitation nur durch sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist. In jedem Fall der Gruppe D 1. ist als Nachweis ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Es sollte auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.
10Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin im allein maßgeblichen Verwaltungsverfahren nicht dargelegt. Etwaige weitere, erst im Klage- oder Antragsverfahren eingereichte oder noch einzureichende Unterlagen können im gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das Sommersemester spätestens bis zum 31. Januar vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine sogenannte gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand dessen zu prüfen ist, was innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Antragsgegnerin vorgelegen hat. Dem Gericht ist es mithin verwehrt, im gerichtlichen Verfahren erstmals gestellte Anträge und/oder nachgereichte Belege zu berücksichtigen.
11Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragstellerin an einer Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz leidet, die sie in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit außerstande setzen wird, die Belastungen des Pharmaziestudiums durchzustehen, wenn nicht die sofortige Zulassung zum Studium erfolgt. Erforderlich ist zumindest, dass sich aus den Gutachten ergibt, dass und warum die Antragstellerin in Zukunft mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ein Studium nicht mehr bewältigen kann.
12Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, OVG NRW, Urteil vom 14. April 1983 – 16 A 1075/82 – n.v.
13Diesen Erfordernissen genügen die von der Antragstellerin rechtzeitig bei der ZVS vorgelegten – maßgeblichen - Unterlagen (fachärztliche Stellungnahme der Oberärztin Dr. P. und des Dipl. Psychologen K. vom 18 November 2009 und die weitere Stellungnahme des Dipl. Psychologen K. vom 2. Dezember 2009) nicht. Aus diesen vorgenannten Stellungnahmen ergibt sich nur, dass die Antragstellerin seit mehreren Jahren unter einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Es geht daraus weder hervor, unter welcher psychischen Erkrankung die Antragstellerin leidet noch, ob es sich um eine Erkrankung mit Verschlimmerungstendenz handelt. Die Antragstellerin selbst beschreibt ihre Erkrankung in ihrem an die ZVS gerichteten Schreiben vom 28. Dezember 2009 als eine Erkrankung mit der Tendenz eines schubweisen Auftretens, wobei sie sich gegenwärtig in einer gesundheitlich stabilen Lage befinde.
14Damit ist eine Verschlimmerungstendenz weder vorgetragen noch belegt. Selbst ob ein erneuter Schub prognostisch absehbar zu erwarten ist, lässt sich den Stellungnahmen nicht entnehmen. Entnehmen lässt sich den Stellungnahmen vom 18. Dezember 2009 und vom 12. Februar 2010 nur, dass sich die Antragstellerin gegenwärtig in einem Gesundheitszustand befindet, der die Aufnahme eines Studiums zulässt, die Aufnahme indiziert bzw. wünschenswert erscheinen lässt, um Strukturen zur Orientierung im Leben zu gewinnen.
15Ob psychische Erkrankungen überhaupt einen berücksichtigungsfähigen Härtetatbestand begründen können, kann dahingestellt bleiben. Das hat das OVG NRW unter Hinweis darauf, dass sich der psychisch Kranke grundsätzlich auf ärztliche, insbesondere psychotherapeutische Behandlung verweisen lassen müsse, – zumindest im Ergebnis – bisher immer verneint.
16Vgl. Urteil vom 9. Juli 1983 – 16 A 1354/82 –.
17Gerade bei Erkrankungen mit unterschiedlichen Verlaufsformen – wovon die Kammer gegenwärtig ausgehen muss, da eine konkrete psychische Erkrankung der Antragstellerin nicht benannt wurde – wäre neben einer genauen Zustandsbeschreibung zumindest eine möglichst genaue Prognose der voraussichtlichen Krankheitsentwicklung erforderlich, die aus sich heraus nachvollziehbar und schlüssig ist und erkennen lässt, dass ein erneuter Schub zu erwarten ist und warum eine Verweisung auf eine therapeutische Behandlung durch dazu berufene Fachärzte bei einem erneuten Schub vor Aufnahme des Studiums unzumutbar wäre und die Antragstellerin anschließend nicht wieder soweit stabilisiert werden könnte, dass ein Studium absolviert werden könnte. Ein solcher Schluss ist nach den Antragsunterlagen jedoch nicht möglich. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass erfolglose Bewerbungen – wie die zum Wintersemester 2005/2006 – psychische Erkrankungen auslösen oder verstärken können, gilt im Ergebnis nichts anderes.
18Vgl. auch dazu Berlin, in: Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 4.
19Dass es sich – gerade bei Studienbewerbern mit psychischen Erkrankungen – günstig auswirken würde, wenn das Studium sofort begonnen werden kann, ist kein hinreichender Grund, die Antragstellerin anderen Bewerbern vorzuziehen, die bereits länger auf einen Studienplatz warten.
20Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 16. Oktober 1998– 4 L 3271/98 – und vom 4. Mai 2006 – 6 L 482/06 – (bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008- 13 B 877/06 -).
21Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht im Sinne der von ihr angekreuzten Fallgruppe D 1.2 der Regelbeispiele glaubhaft gemacht, dass ihr ein weiteres Warten auf einen Studienplatz nicht zugemutet werden könne, da sie an einer Behinderung durch Krankheit leide und die berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung sichergestellt werden könne, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich sei. Eine derartige Notstandssituation, die es als unzumutbar erscheinen lässt, dass die Antragstellerin auch nur ein weiteres Semester auf ihre Zulassung wartet, lässt sich den vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht entnehmen. Das Gericht verkennt nicht, dass es für die schwer erkrankte Antragstellerin erheblich schwieriger sein wird bis zur Zuweisung eines Studienplatzes eine Tätigkeit zur Überbrückung zu finden, als für vergleichbare gesunde Bewerber. Das allein genügt dem anzulegenden strengen Maßstab indes nicht. Die sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallquote ist nur dann geboten, wenn die Erkrankung jede sinnvolle Beschäftigung bis zur Studienaufnahme unmöglich macht. Das hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen. Aus der ärztlichen Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 geht vielmehr hervor, dass die Antragstellerin erfolgreich und mit Engagement an verschiedenen berufspraktischen Maßnahmen teilgenommen hat. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum vergleichbare Beschäftigungen nicht wieder aufgenommen werden könnten.
22Es liegt auch kein Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot vor. Die Zulassung in der Härtefallquote des § 15 VergabeVO dient (unter anderem) wie auch die Nachteilsausgleichsregelungen in §§ 11 Abs. 5, 14 Abs. 3 VergabeVO gerade dazu, Benachteiligungen einzelner Studienbewerber Rechnung tragen zu können. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, ausschließlich am Studienort N. ein Studium aufnehmen zu können. Die Tatsache, dass die Antragstellerin gegenwärtig offensichtlich von der Internistin Dr. T. aus N. und von Medizinern der Universitätsklinik N. behandelt wird, begründet nicht, warum ausschließlich eine Studienaufnahme am Studienort N. möglich sein soll. Aus den vorgelegten Bescheinigungen geht nicht hervor, in welchen zeitlichen Abständen eine Untersuchung bzw. Behandlung der Antragstellerin erforderlich ist. Damit ist schon keine Einschätzung möglich, ob sich die Antragstellerin nicht auch bei der Aufnahme eines Pharmaziestudiums an einer anderen Universität weiter von ihren bisherigen Ärzten behandeln lassen könnte. Auch ergibt sich aus den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen nicht, warum bei einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes in eine andere Stadt dort keine weitere Behandlung bei anderen Fachärzten möglich sein soll. Der einzige Vortrag der Antragstellerin zu dieser Frage ergibt sich aus ihrem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 28. Dezember 2009, wonach nur am Studienort N. die für sie erforderliche Betreuung und medizinische Versorgung gewährleistet sei und der psychischen Erkrankung wegen eine Anbindung an die gewohnten Ärzte, Therapeuten und die Familie unerlässlich sei. In der Stellungnahme des Dipl.-Psychologen K. vom 2. Dezember 2009 wird ausgeführt, dass eine wohnortnahe (wobei er als Wohnort der Antragstellerin scheinbar N. annimmt) Anbindung eine wichtige Voraussetzung für ein erfolgreiches Studium wäre. Aus der persönlichen und den ärztlichen Stellungnahmen ist nicht zu entnehmen, welche Bedeutung und Aufgabe die Familie im Rahmen der psychischen Erkrankung der Antragstellerin einnimmt und warum eine vorübergehende räumliche Trennung nicht möglich ist bzw. welche gesundheitlichen Folgen sie nach sich zöge. Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht einmal hervor, in welchen familiären Verhältnissen die Antragstellerin überhaupt lebt, ob alleine, mit einem Lebenspartner oder bei ihren Eltern. Auf der mit den Antragsunterlagen einzureichenden Meldebescheinigung ist das zur Klärung der Frage vorgesehene Feld, ob der Studienbewerber mit einem Ehegatten/Kind oder bei den Eltern wohnt, nicht angekreuzt, ohne dass die Kammer daraus den Schluss zieht, dass die Antragstellerin alleine lebt.
23Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.