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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 L 994/10

Datum:
15.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 994/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1215.6L994.10.00
 
Schlagworte:
Geeignetheit; Mittellosigkeit; Duldung
Normen:
VwVG NRW § 58 Abs 1; BGB § 744 Abs 2
Leitsätze:

Eine Zwangsgeldfestsetzung kann ungeeignet sein, wenn der Verpflichtete mittellos ist und die begehrte Handlung auch nicht selbst vornehmen kann.

 
Tenor:

Hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 6 K 3879/10 vom 07. September 2010 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. August 2010 - Aktenzeichen: 63/1-01433-10-12 - angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 5/9 und der Antragsgegner zu 4/9 zu tragen.

2, Der Streitwert wird auf 2.250,-- EUR festgesetzt.

 
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