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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 L 1231/09

Datum:
11.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 1231/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0211.6L1231.09.00
 
Schlagworte:
Dringlichkeitsentscheidung, Gemeinderat, Genehmigung des Rates, Aufstellungsbeschluss, Bebauungsplan
Normen:
BauGB § 15; VwGO § 80 Abs 5; GO NRW § 60 Abs 1, 2, 3; GO NRW § 41 Abs 1 Satz 1
Leitsätze:

Wenn dem Gemeinderat nach einem im Dringlichkeitswege getroffenen Beschluss des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied die Möglichkeit zur materiellen Befassung eingeräumt wird, ist das Ziel, den aus § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO NRW resultierenden Missbrauchsmöglichkeiten zu begegnen, erreicht. Das Erfordernis des § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW, wonach im Dringlichkeitswege getroffene Entscheidungen dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen sind, verlangt dann nicht auch eine materielle Entscheidung des Rates im eben dieser Sitzung.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 29.962,50 EUR festgesetzt.

 
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