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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a L 1086/10.A

Datum:
29.09.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5a L 1086/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0929.5A.L1086.10A.00
 
Schlagworte:
Griechenland; Abschiebung; Eilrechtsschutz; Rechtsschutzbedürfnis
Normen:
GG Art 16a Abs 2 Satz 3; GG Art 19 Abs 4; AsylVfG § 34 a; AsylVfG § 26 a Abs 3; AsylVfG § 27 a; Verordnung (EG) Nr 343/2003; Art 19 Abs 2 Satz 4
Leitsätze:

Für einen Eilantrag gegen eine beabsichtigte Abschiebung eines Asylbewerbers nach Griechenland aufgrund einer Übernahmeverpflichtung nach der Dublin II VO besteht auch schon vor der Bekanntgabe des Bescheides durch das Bundesamt, die regelmäßig erst am Tag der Abschiebung erfolgt, ein Rechtsschutzbedürfnis. Eine Abschiebung nach Griechenland kann in vefassungskonformer Auslegung des § 34 a AsylvfG vorläufig untersagt werden.

 
Tenor:

Dem Antragsteller wird für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H. aus H1. beigeordnet.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig untersagt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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