Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a L 1057/10.A

Datum:
05.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5a L 1057/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1005.5A.L1057.10A.00
 
Schlagworte:
Asylgesuch, Asylantrag, Folgeantrag, Aufnahmeeinrichtung, Außenstelle, Hinweispflicht, Sprache, Mitwirkungspflicht, Vorsatz, Fahrlässigkeit, Schuldvorwurf
Normen:
AsylVfG § 20 Abs 2, AsylVfG § 22 Abs 3, AsylVfG § 34, AsylVfG § 36, AsylVfG § 71 Abs 4
Leitsätze:

Der Hinweis nach § 22 Abs 3 AsylVfG hat in einer dem Asylbewerber geläufigen Sprache zu erfolgen. Die Anwendung der §§ 22 Abs 3, 20 Abs 2 AsylVfG verlangt einen qualifizierten Schuldvorwurf gegenüber dem Ausländer.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5a K 3996/10.A des Antragstellers gegen die in Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. August 2010 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank