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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 226/10

Datum:
30.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 226/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0330.5L226.10.00
 
Schlagworte:
Grundsteuerfestsetzung, Hebesatz, 430 %, kommunalpolitisches Ermessen
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.

Der Streitwert beträgt 227,80 EUR.

 
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