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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1112/10

Datum:
14.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 1112/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:1214.5L1112.10.00
 
Schlagworte:
Nachbarklage, nachbarschützende Wirkung, Bebauungsplan, Wohngebiet, Gebietsfestsetzung, Gebietsgewährleistung, plangebietsübergreifender Nachbarschutz, Gebietscharakter, Gebietsverträglichkeit, typische Nutzung, Wohnruhe, Landesinstitut, Cafeteria, Seminare, Fahrzeugverkehr, Lärmimmissionen, TA-Lärm, Grundzüge der Planung
Normen:
§ 30 Abs. 1 BauGB, § 31 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 1 BauNVO, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, § 15 Abs. 1 BauNVO
Leitsätze:

Ein Landesspracheninstitut mit 400 Seminarplätzen und einer Cafeteria ist insbesondere im Hinblick auf den An- und Abfahrtsverkehr in einem bebauungsplanmäßig festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4122/10 des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2010 mit Nachtrag vom 5. November 2010 zur energetischen Sanierung und zum Umbau des Studentenwohnheimes M.-------straße 80 sowie zum Neubau eines Verbindungsgebäudes und zur Erneuerung der Fassade und der Fenster des Gebäudes M.-------straße 84 auf dem Grundstück M.-------straße 80-84 (Gemarkung M1. , Flur 5, Flurstücke 445, 946) in Bochum wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin zu 1/2 und der Beigeladene zu 1/2. Im übrigen tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

 
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