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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 107/10

Datum:
16.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 107/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0216.5L107.10.00
 
Schlagworte:
Vollstreckung, eidesstattliche Versicherung, Erlassgründe, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Teilerlass
Normen:
AO § 227
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, gegen den Antragsteller weiterhin die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Gewerbesteuer-, Zins- und Nebenforderungen sowie Säumniszuschlägen in Höhe von mehr als 101.689,25 EUR zu betreiben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 7/8 und dem Antragsgegner zu 1/8 auferlegt.

Der Streitwert beträgt 28.932,54 EUR.

Die Beschlussformel zu 1. soll den Beteiligten vorab zugefaxt werden.

 
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