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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5679/08

Datum:
20.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5679/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2010:0520.5K5679.08.00
 
Schlagworte:
Baugenehmigung, Werbeanlage, Auflage, Rücknahme, Jahresfrist, Denkmal, Denkmalumgebung, Umgebungsschutz, Beeinträchtigung
Normen:
VwVfG § 48, DSchG § 9
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen vom 13. Oktober 2008 wird aufgehoben, soweit er hinsichtlich der zurückgenommenen Baugenehmigung die Anbringung einer Werbeanlage an der Stirnseite/Eingang des Gebäudes und des Pylons an der Einfahrt betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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