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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt seit dem Jahre 2007 in E. ein Gewerbe (Copy-Shops u. a.). Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 2. Oktober 2009 setzte das Finanzamt E. -Ost für das Jahr 2007 den Gewerbesteuermessbetrag auf 100 EUR fest. Daraufhin zog der Beklagte die Klägerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 2. Oktober 2009 zur Gewerbesteuer für das Jahr 2007 zur Gewerbesteuer in Höhe von 450 EUR heran. Für die Jahre 2008 und 2009 setzte er Vorauszahlungen in jeweils gleicher Höhe fest.
3Hiergegen hat die Klägerin am 9. November 2009 Klage erhoben, die sie damit begründet, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich sei, dass der Stadt E. die Gewerbesteuer der Höhe nach zustehe.
4Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
5den Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2009 aufzuheben.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Er weist darauf hin, dass er an den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes E. -Ost gebunden sei.
9Mit Beschluss vom 18. März 2010 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Das Gericht kann nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
13Die Klage ist unbegründet.
14Der angefochtene Gewerbesteuerbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 24. November 2009 im Verfahren 5 L 1199/09 entschieden. Auf diese Ausführungen kann hier zur Vermeidung von Wiederholungen vermieden werden, sie gelten für dieses Verfahren gleichermaßen.
15Die Klage ist deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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